"Blut ist ein ganz besonderer Saft. - Nur keine Furcht, dass ich dies Bündnis breche!"
Dass das Blut die Menschen so fest bindet wie nichts anderes - sei es der Blutstropfen auf dem Papier des Teufelspaktes, sei es das gemeinsame Blut, das den consanguinei durch die Adern rollt -, ist eine althergebrachte Vorstellung, die heutzutage etwa in Traktaten über das "egoistische Gen" ihre fröhlichen Urständ im neuen Gewand feiert. Und in der Tat haben wir es bei der Verwandtensolidarität mit einer zwar fragilen und gefährdeten, oft genau in ihr Gegenteil umschlagenden Handlungsnorm zu tun, deren Wirkmächtigkeit zu bestreiten aber allein schon der Alltagsverstand verbietet. Die Mediävistik hat an dieser Meistererzählung fleißig mitgeschrieben, Gerhard Lubich fügt mit seiner hier zu besprechenden Habilitationsschrift diesem gewaltigen Kaleidoskop von Meinungen und Erkenntnissen einen weiteren Baustein hinzu.
Ausgehend von der Erzählung des Iringliedes bei Widukind von Corvey, welche einen Konflikt zwischen Schwägern zum Inhalt hat, fragt Lubich, inwieweit das Verwandtsein in der unterinstitutionalisierten Gesellschaft des Frühmittelalters tatsächlich als eine zentrale Kategorie politisch-sozialer Ordnung angesprochen werden kann. Mit seiner wiederholt ausgesprochenen Warnung, man dürfe die Vorstellung, "Verwandtschaft bilde das Movens mittelalterlicher, politisch relevanter Gruppenbildung" (10), nicht verabsolutieren, rennt Lubich offene Türen ein. Verabsolutieren darf man Verwandtschaft keineswegs, gleichwohl aber ist sie - und da möchte der Rezensent einer Formulierung Lubichs explizit widersprechen - mehr als nur ein "mehr oder minder willkürlich nach Opportunität einsetzbarer Parameter" im Kontext sozialen und politischen Handelns (146). Zeigt doch gerade die vorliegende Studie, dass Verwandtschaft eine mental und rechtlich deutlich verstärkte soziale Bindungsform darstellte, mit der stets sorgsam umgegangen werden musste.
Im ersten Teil seiner Arbeit untersucht Lubich "Die Sprache des Verwandtseins", indem er die Terminologie der Quellen selbst problematisiert, welche oft vorschnell im Sinne des heutigen Wortgebrauchs verstanden wird. Seine begriffsgeschichtliche Untersuchung widmet sich allein den allgemeinen Verwandtschaftsbegriffen, von denen er fünf ausmacht - affinitas, cognatio / agnatio, consanguinitas und propinquitas. Berücksichtigt wurden alle Nennungen dieser Begriffe (im verwandtschaftlichen Sinne) in einem umfangreichen Quellenkorpus, der den Zeitraum vom 6.-11. Jahrhundert und den geografischen Raum des Frankenreichs und seiner Nachfolgestaaten umfasst. Mehrere tausend Belegstellen (dazu die Tabelle auf Seite 24) bilden somit die Basis der Untersuchung. Da in verschiedenen Quellengattungen mit einem unterschiedlich reflektierten Umgang mit der Verwandtschaftsterminologie zu rechnen ist, differenziert Lubich in seiner Analyse zwischen definitorischen (Enzyklopädien etc.), theologischen und juristischen Texten (inklusive der Vulgata), Herrscherurkunden und narrativen Quellen.
Die Ergebnisse dieses ersten, methodisch interessanten Teils sind hier nur in aller Kürze zu referieren. Auffällig ist, wie vergleichsweise unergiebig sich die Auswertung der Vulgata, der Enzyklopädien und der theologischen wie juristischen Texte erweist, die die Verwandtschaftsterminologie zumeist nur unscharf gebrauchen. Das Auftreten entsprechender Belege in Herrscherurkunden ist angesichts der zu vermutenden politischen Funktionalisierung von Verwandtschaft von besonderem Interesse. Allerdings ist festzustellen, dass nur in einem recht eng umgrenzten Zeitraum nach der Mitte des 9. Jahrhunderts solche Belege häufiger begegnen, wobei der dominierende Begriff der consanguinitas sich in der Regel auf agnatische Verwandte (im heutigen Sinne) bezieht, mithin auf die Herrscherfamilie selbst. Lediglich dort, wo sich neue Königshäuser an Vorgängerdynastien "andocken" wollten, wurde aus bloß kognatischer Verwandtschaft eine (agnatische) consanguinitas - etwa im Verhältnis der Salier zu den Ottonen (61f.) -, oder das Königtum selbst gewährte etwa in Krisenzeiten eng verbündeten Adelsgeschlechtern einen "consanguinitas-ehrenhalber"-Status (62f.). Welches Potential Lubichs Einsichten für verfassungsgeschichtliche Fragestellungen etwa nach dem Verhältnis von Geblüts- und Wahlrecht im deutschen Königtum haben, zeigt der Verweis auf das vieldiskutierte Diplom D O I. 1 mit der dort anzutreffenden Differenz zwischen generatio und cognatio (57).
Am umfangreichsten gestaltet sich die Auswertung der narrativen Quellen, wo Lubich mit differenzierten Befunden aufwarten kann. Insbesondere zeigt sich, dass speziell der affinitas-Begriff im Sinne der Verwandtensolidarität aufgeladen war - politisch verfeindete affines gibt es in den Quellen nicht! Damit ist ein zentrales und wichtiges Ergebnis von Lubichs Studie, das sich auch schon in der Interpretation des Iringliedes andeutete, benannt: Verwandtschaft ist etwas Vergängliches, "Konflikte setzen ihre Bindewirkung, das konsensuale Näheverhältnis außer Kraft" (9). Verfeindeten Verwandten - so lässt sich über Lubich hinausgehend konstatieren - blieb somit zur Wiederherstellung des "Familienfriedens" oft nur die Möglichkeit, neue Eheverbindungen einzugehen, worauf auch die kirchenrechtliche Kann-Bestimmung anspielt, Nahehen in dem Falle zu gestatten, dass dadurch bestehende Feindschaften beigelegt werden. Lubichs Abgleich der Verwandtschaftsbelege all der genannten Textgattungen mit heutigem genealogischen Wissen zeigt ferner, dass der in den Quellen namhaft gemachte genealogische Horizont der mittelalterlichen Akteure recht eng war und sich auf die Verhältnisse einer "face to face"-Gesellschaft beschränkte, mithin allein Blutsverwandte etwa bis zum Grad 2:2 (Vetternschaft) sowie Schwiegerverwandte umfasste (92f., 100 u.ö.).
Im zweiten Teil, der "Geschichte politischen Verwandtseins", stellt Lubich nacheinander die Herrscherfamilien der Merowinger, Karolinger und Ottonen und ihre "Verwandtenpolitik" vor. So entsteht eine politische Geschichte der besonderen Art, immer unter Fokussierung auf den Untersuchungsgegenstand. Die Regierungspraxis der Merowinger und Karls des Großen wird als "verwandtenfreies Herrschen" charakterisiert, beginnend bei Chlodwigs gründlicher Ausrottung aller Verwandten. Sicherte eine solche Strategie auch die autokratische Herrschaft und das besondere Charisma der Königsdynastie, beinhaltete sie doch auch das Risiko der politischen Isolation, wofür das Merowinger-Beispiel steht. Seit Ludwig dem Frommen ist eine heiratspolitische Öffnung der Karolinger zu konstatieren, ein Vorgang, der mit dem Wandel der Adelsgesellschaft in einem engen Zusammenhang steht und welcher insbesondere im Westfrankenreich das Königtum tendenziell auf eine Stufe mit den (nunmehr auch verwandtschaftlich königsnahen) Spitzen der Reichsaristokratie herabdrückte. Für die Ottonen wie auch die folgenden Königsdynastien ist hingegen eine hybride Strategie zu beobachten, bei der sich insbesondere die Thronfolger durch exklusive Heiraten vom übrigen Adel absetzten und die übrigen Familienmitglieder nur äußerst dosiert mit dem Hochadel verheiratet, zum Teil dem "Heiratsmarkt" bewusst entzogen wurden. Eine ganz allgemeine Beobachtung ist, dass sich in Zeiten des Dynastiewechsels und politischer Krisen zwangsläufig auch die Bedeutung von Schwiegerschaft als steuerbarer und politisch nutzbarer Verwandtschaft erhöht, während sonst die "Abschottungstendenz" des Königtums überwiegt.
Nicht fehlen kann in einer derartigen Untersuchung eine Auseinandersetzung mit dem von Karl Schmid entworfenen Entwicklungsschema von der als offen und weit gedachten "Sippe" des Früh- zum agnatischen "Geschlecht" des Hochmittelalters. Lubich relativiert diese Vorstellung (insbesondere 138-146, 220-224) und hält dagegen, dass die eigentlich relevante soziale Einheit auch im früheren Mittelalter immer schon die Kernfamilie mit dem pater familias als ihrem Oberhaupt gewesen sei (etwa 209f.). Doch zeigt sich in Lubichs Argumentation durchaus eine gewisse Widersprüchlichkeit: Im Einklang mit Schmid konstatiert er für die Zeit nach 1000 eine Zurückdrängung der Schwiegerverwandtschaft und vermutet, dass sich der Adel hierbei am Königtum orientiert habe (219). Der "genossenschaftliche" Verband der Schwiegerverwandten sei somit gegenüber dem hierarchisch strukturierten "Haus" (137) ins Hintertreffen geraten. An anderer Stelle aber (143f.) gibt er zu bedenken, dass in den hochmittelalterlichen Quellen die Bedeutung der Schwiegerverwandtschaft eher steigt.
Die von Lubich wie von Karl Schmid behauptete Dominanz der agnatischen Bindung im späteren Hoch- und Spätmittelalter ist ohnehin relativ. Tatsächlich hat schon Karl-Heinz Spieß in seiner 1993 erschienenen Habilitationsschrift gezeigt, dass gerade die Heiratspolitik als konstitutiver Kern familiärer Politik im starken Maße Sache nicht nur des pater familias war, sondern dass die Schwiegerverwandten in die Entscheidungsfindung in starkem Maße mit einbezogen waren. Lubich hat sich mit seiner Fokussierung auf die Königsfamilie, in der freilich die agnatische Linie und das herrschaftliche Element klar überwiegt, den Blick auf dieses eher "genossenschaftlich" zu klassifizierende Phänomen verstellt, das einer weiteren Erforschung bedürfte.
Insgesamt bleibt der Eindruck, dass der verhältnismäßig schmale Band eine Vielzahl von Anregungen zur weiteren Auseinandersetzung mit dem Problemkomplex Verwandtschaft und Herrschaft bereithält. Der Autor selbst hat auf Seite 235ff. die wichtigsten Ergebnisse seiner Arbeit zusammengefasst und ein Programm für weitere Forschungen skizziert, dem man nur beipflichten kann. Es bleibt noch immer viel zu tun!
Gerhard Lubich: Verwandtsein. Lesarten einer politisch-sozialen Beziehung im Frühmittelalter (6. - 11. Jahrhundert) (= Europäische Geschichtsdarstellungen; Bd. 16), Köln / Weimar / Wien: Böhlau 2008, VIII + 295 S., ISBN 978-3-412-20001-5, EUR 42,90
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