Rezension über:

Harriet Rudolph: "Eine gelinde Regierungsart". Peinliche Strafjustiz im geistlichen Territorium. Das Hochstift Osnabrück (1716-1803) (= Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven; Bd. 5), Konstanz: UVK 2001, 407 S., ISBN 978-3-89669-975-6, EUR 39,00
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Rezension von:
Margarete Wittke
Bayerische Staatsbibliothek, München
Redaktionelle Betreuung:
Gudrun Gersmann
Empfohlene Zitierweise:
Margarete Wittke: Rezension von: Harriet Rudolph: "Eine gelinde Regierungsart". Peinliche Strafjustiz im geistlichen Territorium. Das Hochstift Osnabrück (1716-1803), Konstanz: UVK 2001, in: sehepunkte 4 (2004), Nr. 4 [15.04.2004], URL: https://www.sehepunkte.de
/2004/04/3528.html


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Harriet Rudolph: "Eine gelinde Regierungsart"

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Die in der einschlägigen Reihe zur Kriminalitätsforschung "Konflikte und Kultur - Historische Perspektiven" erschienene Trierer Dissertation behandelt die Strafrechtspflege im Fürstbistum Osnabrück im 18. Jahrhundert. Untersuchungsgrundlage ist die Aktenüberlieferung zu besonders schweren, das heißt Leib- und Lebensstrafen nach sich ziehenden Straftaten wie Raub, Mord, Totschlag, Inzest, Brandstiftung et cetera im Staatsarchiv Osnabrück. Aus diesem Bestand hat die Autorin 575 Fälle ausgewählt, die "über ein Mindestmaß an Informationsmasse" (40) verfügen. Die Kernfragen, die auf dieser Quellengrundlage beantwortet werden sollen, kreisen um die "Determinanten von strafrechtlichen Sanktionsentscheidungen" und insbesondere um den Begriff des "Sanktionsverzichts" (28 f.).

Die Autorin beschäftigt sich ausschließlich mit der landesherrlichen Justiz, die im Fürstbistum Osnabrück im 18. Jahrhundert fast flächendeckend das Territorium umfasste. Ausgenommen davon war beispielsweise die Stadt Osnabrück, die bis zum Ende des Alten Reiches die Jurisdiktion über ihre Bewohner - auch im Strafrecht - behalten konnte.

Die Peinlichen Strafverfahren im Hochstift Osnabrück wurden bis zur Urteilsbegründung und zum Urteilsentwurf von der paritätisch und kollegial besetzten Landes- und Justizkanzlei geleitet, die sich aus vier Kanzleiräten zusammensetzte. Diesen bei- und untergeordnet waren Registratoren, Pedelle, Kanzlisten sowie die Fiskalanwälte und -prokuratoren, zudem ab der Mitte des 18. Jahrhunderts ein Kriminaljustiziar und ein Kriminalaktuar. Der Vorsitz dieser Behörde wechselte im Rhythmus der alternierenden Fürstbischöfe zwischen einem katholischen und einem protestantischen Kanzleidirektor. Die höheren Justizbeamten entstammten zur überwiegenden Mehrheit aus den Reihen des Osnabrücker Bürgertums (197). In den 60er-Jahren des 18. Jahrhunderts dominierte die Familie Möser die Strafjustiz, deren prominentester Vertreter, Justus Möser, von 1762 bis 1768 das Amt eines Rats und Justiziars in der Landes- und Justizkanzlei als Sprungbrett für seine überaus erfolgreiche politische Laufbahn nutzen konnte. Insgesamt war das Rechtswesen in sehr hohem Maße professionalisiert, sowohl die Mitglieder der Landes- und Justizkanzlei als auch die Gorichter vor Ort waren ausgebildete Juristen.

Schon das örtliche Vorverfahren, in dem zu klären war, ob eine Straftat begangen worden und ein zur Anklage ausreichender Verdacht vorhanden war, wurde von den landesherrlichen Beamten entscheidend geprägt. Sie legten den Gorichtern für die Verhöre vor Ort minuziöse Fragenkataloge vor, von denen nicht abgewichen werden durfte. (118 ff.) Sie entschieden über Untersuchungshaft und Folter, entwarfen die Urteile und verfassten die dazugehörigen Begründungen. Die Urteilsentwürfe wurden schließlich dem Geheimen Rat vorgelegt, der die Urteile noch einmal - allerdings ohne Detailwissen - prüfte, bevor sie dem Landesherrn zur Bestätigung weitergereicht wurden. Es liegt auf der Hand, dass die Einstellungen der wenigen Personen, welche die Landes- und Justizkanzlei besetzten, zu den entscheidenden Entwicklungen in der Justiz des 18. Jahrhunderts - mithin zur Zurückdrängung der Todesstrafe zugunsten von Zuchthausstrafe und zur Abschaffung der Folter - die Justizpraxis maßgeblich bestimmten. Das beste Kapitel der Arbeit thematisiert die Auseinandersetzung der Räte mit der zeitgenössischen Strafrechtsdiskussion und zeigt die Zielkonflikte auf, die sich aus den allgemeinen Tendenzen zur Entkörperlichung der Strafen und des Strafverfahrens sowie der Aufgabe, Straftaten einzudämmen, ergaben. Hier hätte der konfessionelle Hintergrund der handelnden Personen jedoch unbedingt stärker herausgearbeitet werden müssen (189-225).

Kann man angesichts der Machtfülle und ausschließlichen Entscheidungsbefugnis der Landesregierung in Peinlichen Strafsachen die Strafjustiz als "Gemeinschaftswerk von Untertanen und Obrigkeiten" bezeichnen (Überschrift zum Kapitel über das Strafverfahren, 105-146)? Der Ausdruck "Gemeinschaftswerk" suggeriert einen wenn nicht gleich gewichteten, so doch zumindest relevanten Einfluss aller Beteiligten auf den Ausgang des Verfahrens. Dies ist jedoch überzogen, wenn sich die Mitwirkung der Untertanen darauf beschränkte, dass einige von ihnen als Vögte, Wachen und Schützen im Rahmen der Justiz dienstverpflichtet waren (108-114) und andere als Verfahrensbeteiligte, Angeklagte und Zeugen, auftraten. Unter diesen Prämissen ist nämlich jede Form der Justiz ein "Gemeinschaftswerk" von ihren Trägern und den Betroffenen.

Auch der in den Augen der Autorin zentrale Begriff des "Sanktionsverzichts" wird zuweilen unklar verwendet. Wenn die Justiz davon absah, einen Prozess einzuleiten, weil die Kosten des Verfahrens zu hoch erschienen oder weil es unsicher war, ob ein Urteil gefällt werden konnte, kann man durchaus von einem Sanktionsverzicht sprechen, ebenso, wenn bestimmte Delikte aus dem Katalog der strafwürdigen Vergehen ganz herausgenommen wurden. Das Nichthandeln der Justiz aufgrund der Tatsache, dass eine Straftat nicht bekannt geworden war (228), kann aber ebenso wenig als Sanktionsverzicht bezeichnet werden wie die Unmöglichkeit, Strafen zu vollziehen, weil es etwa unüberwindbaren Widerstand dagegen gab (234), denn ein Verzicht impliziert immer auch zumindest eine vage Möglichkeit der Inanspruchnahme. Die Justiz verzichtete auch dann nicht auf Sanktionen, wenn sie - wie schon in der Carolina vorgesehen - nach Ermessen strafte (246), sie schöpfte allenfalls die angegebenen Höchststrafen nicht aus.

Selbst im Rahmen von Gnadenerweisen gab sie, wie die Autorin im Kapitel über das Supplikenwesen selbst herausstellt (322), ihren Anspruch auf Bestrafung nicht auf. Nicht zu vergessen ist dabei, dass die Bitte um Gnade stets einen Akt der Unterwerfung unter die Justiz beinhaltete. Auch wenn sich die Einstellung zu Folter und Todesstrafe im Laufe des 18. Jahrhunderts änderte, blieb das Herrschaftsrecht der Jurisdiktion viel zu wertvoll, als dass darauf verzichtet worden wäre. Vielmehr wurde es - und auch das stellt die Autorin richtig fest - sehr pragmatisch und flexibel in Abwägung unterschiedlicher Interessenslagen und mit Rücksicht auf Täter und Tatumstände gehandhabt und manifestierte sich sowohl durch das Verhängen von milden wie scharfen Strafen und die Erteilung von Gnadenerweisen.

Margarete Wittke