Roman Deutinger: Königsherrschaft im ostfränkischen Reich. Eine pragmatische Verfassungsgeschichte der späten Karolingerzeit (= Beiträge zur Geschichte und Quellenkunde des Mittelalters; Bd. 20), Ostfildern: Thorbecke 2006, 451 S., ISBN 978-3-7995-5720-7, EUR 64,00
Buch im KVK suchen
Bitte geben Sie beim Zitieren dieser Rezension die exakte URL und das Datum Ihres Besuchs dieser Online-Adresse an.
Johannes Fried: Canossa. Entlarvung einer Legende. Eine Streitschrift, Berlin: Akademie Verlag 2012
Stéphane Boissellier / John Tolan (eds.): La cohabitation religieuse dans les villes Européennes, Xe-XVe siècles. Religious cohabitation in European towns (10th-15th centuries), Turnhout: Brepols 2014
Ian Wood: The Modern Origins of the Early Middle Ages, Oxford: Oxford University Press 2013
Jürgen Dendorfer / Roman Deutinger (Hgg.): Das Lehnswesen im Hochmittelalter. Forschungskonstrukte - Quellenbefunde - Deutungsrelevanz, Ostfildern: Thorbecke 2010
Stephan Deutinger / Roman Deutinger (Hgg.): Die Abtei Niederaltaich. Geschichte, Kultur und Spiritualität von der Gründung bis zur Säkularisation, St. Ottilien: EOS Verlag 2018
Gegenüber zahlreichen Arbeiten zum spezifischen Charakter der Ottonenzeit ist die spätkarolingische Epoche nach Ernst Dümmlers "Jahrbüchern" kaum mehr als Ganzes und lange Zeit zudem ganz unter der Alternative "Verfallsepoche oder Entstehung des Deutschen Reiches?" betrachtet worden. Deutingers Versuch einer Verfassungsgeschichte des Ostfränkischen Reichs ist daher ebenso begrüßens- wie lohnenswert. Das Spektrum der behandelten Aspekte ist ausgesprochen breit, die engere Fragestellung aber auf den geschichtlichen Ort der Königsherrschaft bzw. das Verhältnis von König und Adel fokussiert.
In zwei Großabschnitten werden - nicht ohne zwangsläufige Überschneidungen - zunächst die Handlungsspielräume und anschließend die praktische Umsetzung diskutiert. Dabei bemüht sich Deutinger ebenso um eine umfassende Darlegung der einzeln behandelten und an den Quellen überprüften Probleme wie um eine dezidierte, im ganzen vermittelnde Position in den Forschungsdiskussionen, auch wenn seine knappe Definition von Herrschaft als Ausübung von Macht den spezifischen Problemen mit der deutschen Verfassungsgeschichte ausweicht.
Im ersten Teil wird im ersten Abschnitt über König und Reich die Diskussion über einen "Staat" im frühen Mittelalter zu Recht mit der (auch vom Rezensenten schon mehrfach betonten) Folgerung beschlossen, dass personales Prinzip und Transpersonalität nicht als alternative Gegensätze betrachtet werden dürfen. Anschließend werden - nicht zum ersten Mal - die Vorstellungen der die Politik bestimmenden Gruppen anhand von Begriffsuntersuchungen zu res publica, regnum und rex analysiert, Begriffe, die, so wird man das Ergebnis zusammenfassen dürfen, weder ausschließlich einen abstrakten Staatsbegriff noch allein die Königsgewalt repräsentieren.
In kombinierten begriffs- und verfassungsgeschichtlichen und prosopographischen Ansätzen werden im folgenden, unter Berücksichtigung der neueren Forschungen (wie zum beneficium) unter den Stichworten palatium, ministeriales, vassi und fideles "Diener und Getreue" des Königs untersucht. Auf diese Weise entsteht ein dichter Eindruck über die semantische ebenso wie die historische Bedeutung dieser Bindungen, den betroffenen Personenkreis und, im Verlauf der Königsherrschaften, dessen Wandlungen. Gleiches gilt für den nächsten Abschnitt über die Amts- und Mandatsträger (Bischöfe, Äbte, Grafen, missi, duces). Die königliche Einsetzung konkurrierte hier durchweg mit anderen Ansprüchen, die Ämterhäufung aus dem Königsdienst stellte zugleich eine Bedrohung dar. Die Besprechung der einzelnen duces orientiert sich (wie Stingl) an den Personen, berücksichtigt dabei zugleich aber (wie der Rezensent) die Begriffsbedeutung und gelangt, sicherlich auf Kosten klarer Stellungnahmen in den Kontroversen, zu einer abgewogenen Darstellung. Ein Herzogtum als Provinzherrschaft wird zu Recht erst für die Zeit Heinrichs I. in Anspruch genommen.
Als Ergebnis dieses ersten Teils über die Rahmenbedingungen stellt Deutinger entgegen manchen Tendenzen der jüngeren Forschung fest, dass das Ostfränkische Reich zwar dem König anvertraut, aber keineswegs auf diesen beschränkt und nicht einmal merklich auf ihn ausgerichtet ist, sondern eine politische Größe darstellt, in der personale Bindungen ein wichtiges Moment bilden, während ein organisierter Staatsapparat fehlt. Auch die Hofkapelle ist noch keine Instanz zur Mitgestaltung einer Reichskirche, die "Vasallen" sind eher militärische Helfer als Amtsträger, die fideles keine abgegrenzte Gruppe, sondern "Reichsangehörige". Man fühlt sich dabei allerdings etwas an die - nur am Rande behandelte - Kontroverse zwischen Schulze und Borgolte um die mittelalterliche Grafschaft erinnert: Das - gewiss bedenkenswerte - Ergebnis ist zugleich der Tatsache verdankt, dass es aus den Belegen tatsächlicher Herrschaftspraxis gewonnen ist, während ein Blick sowohl auf die rechtlichen wie auf die ideologischen Normen die Königsherrschaft stärker in den Mittelpunkt stellen würden.
Der zweite (davon nicht immer klar abgrenzbare) Teil betrachtet auf solcher Grundlage dann die "Wirkungsweisen" und betont die Bedeutung von Ratgebern (consiliarii), Versammlungen (colloquia) und Konsens. (Ob die Frage nach den Formen darüber wichtiger wird als nach den Personen, sei aber dahingestellt.) Als ein wichtiges Moment erkennt Deutinger auch Verwandtschaft und Freundschaft (ohne das näher von den im ersten Teil behandelten "Getreuen" abzugrenzen), wenngleich auch hier letztlich keine Systematik zu erkennen ist.
Der letzte Abschnitt über Itinerar und Politik bestätigt aus dem Überblick über die lückenhafte Überlieferung (die eine Auswertung à la Müller-Mertens für diese Epoche nicht trägt) dessen Ergebnis zu Otto I., dass der Wirkungskreis des Königs dessen Itinerar weit übersteigt - auch für die spätkarolingische Zeit. Jedoch erkennt der Verfasser auch hier keine systematische Itinerarpolitik; die Aufenthalte seien eher durch kurzfristige Reaktionen bestimmt gewesen.
Konsens der Herrschaftsträger als wichtigstes Herrschaftsmittel und deren Verortung vor allem in Grafen und Bischöfen (und weniger in einer Hofclique), so das Ergebnis, machen das ostfränkische Herrschaftssystem aus. Die oft gestellte Fragen nach der Abhängigkeit königlicher Politik von den Großen oder nach dem Verhältnis von König und Adel seien daher falsch gestellt, da alles auf ein Zusammenwirken und nicht auf eine unterschiedliche Politik hinausliefe (wohl aber wird man künftig noch stärker nach unterschiedlichen Positionen innerhalb der Herrschaftsträger, aber auch nach deren personalen Wandel fragen müssen). Die These, dass der Konsens zugleich ein Zeichen der Akzeptanz des Königs sei, wie Deutinger am Ende betont, kehrt allerdings in die zuvor abgelehnte Dichotomie zurück.
Auf der einen Seite imponiert die Arbeit durch die Gesamtschau der Aspekte und die gezielte, aber moderate Deutung. Die kombinierte Betrachtung von Begriffen und Personen gewährte gute, aber dennoch nicht vollständige Einsichten. Auf der anderen Seite - das muss gerechterweise angefügt werden - ließe sich über jedes Kapitel ein eigenes Buch schreiben, so dass eine Besprechung auf jeweils 20-40 Seiten von vornherein nicht erschöpfend sein kann. Deutinger hat einen (neuen) Rahmen geschaffen, von dem die künftige Forschung ausgehen, den sie im einzelnen allerdings auch noch näher füllen muss, indem sie die Herrschaftselemente nicht nur prosopographisch und strukturell, sondern auch von den jeweiligen Quellenarten mit ihren verschiedenen Perspektiven und Wahrnehmungsweisen her betrachtet. Wenn Deutinger die Bedeutung personaler Beziehungen bestätigt und die Bedeutung persönlicher Begegnungen zur gemeinsamen Willensbildung betont, dann zeigt er andererseits doch auch genügend Indizien für ein strukturelles Verständnis der Herrschaft auf, das mir in der Zusammenfassung etwas unterbelichtet erscheint. Die (nahezu gegenläufige) These, es habe keinen "institutionalisierten Herrschaftsapparat" gegeben, ist meines Erachtens daher neu zu hinterfragen. Wenn die Personen schließlich gewissermaßen "ersetzbar" sind, so spricht das für einen prinzipiell stabilen, institutionellen Rahmen.
Entscheidender ist aber das Ergebnis, welches das Ostfränkische Reich möglicherweise als Übergangszeit zur Ottonenherrschaft charakterisiert, die viele Strukturen bereits vorwegnimmt, nicht aber zwingend als Niedergang gegenüber der Epoche Karls des Großen. Zu Recht mahnt Deutinger nun eine entsprechende Erforschung der hochkarolingischen Zeit als Desiderat an, da die bisherige Forschung vielleicht ein "Zerrbild" der karolingischen Staatlichkeit entworfen hat. Ebenso dringlich, so wäre zu ergänzen, wäre ein Vergleich mit den Strukturen im Westfrankenreich und in Italien.
Hans-Werner Goetz