Rezension über:

Philippe Ribot: Traités sur les quatre sens de l'écriture sur l'hérésie (= Institutum Carmelitanum. Textus et Studia Historica Carmelitana; 58/2), Roma: Edizioni Carmelitane 2025, 188 S., ISBN 978-88-7288-243-6, EUR 22,00
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Rezension von:
Georg Modestin
Kantonsschule Freudenberg Zürich / Université de Fribourg
Redaktionelle Betreuung:
Ralf Lützelschwab
Empfohlene Zitierweise:
Georg Modestin: Rezension von: Philippe Ribot: Traités sur les quatre sens de l'écriture sur l'hérésie, Roma: Edizioni Carmelitane 2025, in: sehepunkte 26 (2026), Nr. 1 [15.01.2026], URL: https://www.sehepunkte.de
/2026/01/40507.html


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Philippe Ribot: Traités sur les quatre sens de l'écriture sur l'hérésie

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Der katalanische Karmeliter Felip Ribot (†1391), ab 1379 Prior der Ordensprovinz Katalonien, hinterließ drei Werke, die Gegenstand einer neuen kommentierten Übersetzung ins Französische sind. Der erste von zwei zeitgleich bei den Edizioni Carmelitane in Rom erschienenen Bänden enthält den von Ribot kompilierten Liber de institutione et peculiaribus gestis religiosorum Carmelitarum (auch unter dem Kurztitel Decem libri bekannt) - Ribots Hauptwerk -, das von Edeltraut Klueting in ihrer "sehepunkte"-Rezension als "eine Form der legendären Geschichte im Dienste der Identitätsbildung" charakterisiert worden ist, deren Notwendigkeit vor dem Hintergrund eines "tiefgreifenden Wandel[s]" der karmelitischen Identität zu verstehen ist, da der Orden um die Mitte des 13. Jahrhunderts von einer "ursprünglich eremitische[n] Gemeinschaft" zum Mendikantenorden mutierte. [1]

Der zweite Band, der dem Verfasser dieses Beitrags zur Rezension vorliegt, ist den zwei weniger verbreiteten und auch ungleich kürzeren Werken Ribots zugedacht, dem Tractatus de quatuor sensibus sacre scripture sowie dem Tractatus de heresi et de infidelium incredulitate et horum criminum iudice, die (in französischer Übersetzung) einem breiteren Publikum zugänglich gemacht werden. Die Übersetzung der beiden Traktate und eine allgemeine Einführung besorgte Sr. Cécile de Jésus-Alliance OCD, wobei diese Einführung Fragen aufwirft. Sie beschäftigt sich nämlich weniger mit den zwei hier vorgelegten Texten Ribots als mit dessen Liber de institutione, der Gegenstand des ersten Bandes ist: Die Verfasserin geht in gedrängter Form auf die frühe Geschichte des Karmeliterordens ein und hält stellenweise eine Art implizite Zwiesprache mit dem Liber de institutione. Ein besonderer Stellenwert kommt Ribots im Liber de institutione herangezogenen Quellen zu, von denen fünf unbelegt sind - was die Verfasserin dazu bewegt, Ribot gegen Fälschungsvorwürfe zu verteidigen -, sowie dem Ordenshabit der Karmeliter. Laut Ribots Darstellung im Liber de institutione hätten die Ordensleute "in den alten Zeiten" Quasten an ihren Mänteln getragen, was die Verfasserin nach dem Verhältnis der frühen Karmeliter zum Judentum fragen lässt. Erst zum Schluss ihrer Einleitung kommt die Verfasserin auf die beiden nachfolgend wiedergegebenen Traktate zu sprechen, deren Einführung somit Jaume de Puig i Oliver zukommt, der die übersetzten Texte auch annotiert hat.

Ribots Tractatus de quatuor sensibus sacre scripture ist ein recht konventionelles Werk, das einem im 12. Jahrhundert einsetzenden Genre zugehört, welches im 14. und 15. Jahrhundert eine gewisse Breite erreicht. Der auf die Zeit zwischen 1349 und 1373 zu datierende und in nur einer bekannten Handschrift (Vatikanische Apostolische Bibliothek, Ottoboni lat. 396) überlieferte Traktat ist methodisch aufgebaut: Zu Beginn der sich über sieben kurze Kapitel erstreckenden Darlegungen wird zunächst belegt, dass die Heilige Schrift sowohl einen offenkundigen, d. h. wörtlichen oder historischen, als auch einen verborgenen, mystischen Schriftsinn besitzt. Letzterer wird in Kapitel zwei weiter aufgefächert, nämlich in einen tropologischen, einen allegorischen und einen anagogischen Schriftsinn, was der klassische Vorstellung eines vierfachen Schriftsinns entspricht. Diese Aufteilung wird mit verschiedenen Argumenten gerechtfertigt, darunter demjenigen, dass sich die Heilige Schrift auf diese Art besser den unterschiedlichen Ausprägungen des menschlichen Verständnisses anpassen könne, von der einfachen bis zur scharfsinnigsten. (81)

Im Zuge seiner Ausführungen in Kapitel drei erklärt Ribot die Tropologie mit der Neuorientierung des moralischen Verhaltens, die Anagogie mit dem Verständnis der himmlischen Dinge und die Allegorie mit der Benennung einer Sache durch eine andere, wobei er einräumt, dass zwischen diesen Kategorien Überlappungen bestehen. (84-85) Im vierten Kapitel unterlegt Ribot die gemachten Unterscheidungen mit Beispielen, und im darauffolgenden fünften hält er fest, dass sich die Schriftsinne auch kombinieren lassen: Er kommt dabei auf fünfzehn mögliche Verbindungen, wobei nicht jede Variante in jeder Passage der Heiligen Schrift zu suchen sei. In Kapitel sechs nennt Ribot Regeln, die dabei helfen sollen, diejenigen Schriftsinne zu erkennen, die es in bestimmten Passagen zu vermeiden gilt, so z. B. die Regel drei, wonach keine Stelle der Heiligen Schrift in einem Sinn interpretiert werden soll, der offenkundig der Vernunft widerspricht. Im Schlusskapitel stellt Ribot Regeln darüber auf, welche Sinne in bestimmten Stellen angebracht sind, so die zweite Regel, wonach in Fällen eines offenkundig historischen, d. h. wörtlichen, Schriftsinns nicht nach weiteren Bedeutungen gesucht werden soll.

Der klare methodische Aufbaus des Traktats erinnert an eine akademische Fingerübung, was Jaume de Puig i Oliver vermuten lässt, dass er Ribot zu Erlangung des Magister-Grades in Theologie gedient haben könnte (56) - wofür auch der Umstand spricht, dass Ribot in Urkunden als magister in sacra pagina bezeichnet wird (121).

Beim Tractatus de heresi et de infidelium incredulitate - auch er in nur einer Handschrift (Barcelona, Biblioteca de Catalunya ms. 583) überliefert - könnte es sich hingegen um ein zeitgebundenes Werk handeln. Jaume de Puig i Oliver erwähnt in seiner Einführung die Kontakte Ribots zu Peter IV., König von Aragon (1336-1387), sowie des Letzteren Auseinandersetzungen mit dem dominikanischen Generalinquisitor von Aragon, Nikolaus Eymerich (ab 1357). Zu den Streitpunkten gehörte insbesondere die Jurisdiktion über die Juden im Königreich, die von beiden Kontrahenten beanspruch wurde, und - damit verbunden - die umstrittene Frage nach dem Verwendungszweck der von den verurteilten Juden erhobenen Bußgeldern.

Der Text besteht aus dreizehn kurzen Kapiteln. Nach der Definition von Häresie als "Trennung [...] vom gemeinsamen Glauben der Religion, zu der man sich bekannt hat" (148), betont Ribot in Kapitel zwei, dass die Voraussetzung dafür, dass Häresie vorliegt, ein Verständnis ("intelligence") sei, das eine wahre oder falsche Meinung hervorbringen kann. Im dritten Kapitel berührt Ribot das Problem der Unsicherheit im Glauben. Diese dürfe nicht dazu führen, dass man dem Betroffenen aus dem Weg geht, als sei er ein Ungläubiger oder ein Häretiker. Ribot betrachtet ihn vielmehr als "Ungläubigen in einem Zustand der Schwäche", um den man sich kümmern müsse (152). In Kapitel vier nimmt Ribot einen eingangs erwähnten Grundsatz auf, nämlich dass Häresie nur dann vorliege, wenn der Irrtum die eigene Religion betrifft - ein Grundsatz, der in Kapitel fünf nochmals bekräftigt wird. Im sechsten Kapitel wird Häresie von der Hartnäckigkeit ("opiniâtreté") abhängig gemacht, mit der jemand eine seiner Religion widersprechende Meinung vertritt. In Kapitel acht nimmt Ribot die vorgängig vorbereitete Argumentationslinie auf, indem er festhält, dass Juden und Heiden (die im Text wechselweise mit bzw. anstelle von "Ungläubigen" genannt werden) in Bezug auf ihren Glauben "außerhalb" des christlichen Glaubens seien (169), worauf er in Kapitel neun erklärt, dass niemand über eine Häresie bezüglich einer Religion richten dürfe, die er nicht selbst bekennt. Was daraus erfolgt, macht Ribot in Kapitel zehn deutlich: "Niemand außer Gott richtet über den Unglauben der Ungläubigen" (176). Kein Inquisitor könne also über den Fall eines Juden oder Heiden befinden, der seiner eigenen Religion gemäß häretisch geworden ist, und kein Jude könne der Häresie gegen den christlichen Glauben bezichtigt werden, da die Juden der christlichen Kirche nie angehört hätten (177-178). Der einzige Fall, in dem Ribot die Jurisdiktion der Inquisition über Ungläubige anerkennt, kommt in Kapitel elf zur Sprache, nämlich, wenn der Ungläubige einen Christen zu seinem "abscheulichen Ritus" bekehrt.(180) In Kapitel zwölf führt Ribot ein neues Argument ein, nämlich die Jurisdiktion des Fürsten in - nicht weiter definierten - Fällen, in denen durch das Einwirken von Ungläubigen "Schande" ("opprobre") über den christlichen Glauben gebracht würde.

Ribots Stoßrichtung wird aus dem Gesagten klar: Es geht darum, den Prätentionen der Inquisition auf nicht-christliche "Häretiker" entgegenzutreten und - auch wenn dies eher ein sekundäres Argument darstellt - die Jurisdiktion des Fürsten zu bestärken. Dass der Karmeliter seinen Traktat nicht aus eigener Initiative verfasst haben wird, geht aus dem Schlusskapitel hervor, in dem die Antworten auf drei Artikel formuliert werden, die Ribot vermutlich von königlicher bzw. königsnaher Seite vorgelegt worden waren.

Erstens: Ob der Inquisitor ein Verfahren gegen Juden anstrengen könne, denen vorgeworfen wird, gegen das Alte Testament "dogmatisiert" zu haben. Ribots Antwort lautet Nein. Zweitens: Ob der Inquisitor einen Juden in einer weltlichen Angelegenheit mit einer Geldbuße belegen dürfe, die ihm selbst und nicht der Kirche zugutekommt. Auch auf diese - suggestiv formulierte - Frage antwortet Ribot abschlägig.

Drittens: Ob der Inquisitor gegen Juden vorgehen könne, die versuchen, getaufte Juden zu ihrer ursprünglichen Religion zurückzuführen. In diesem Fall lautet Ribots Antwort Ja, sofern der Fürst dem Inquisitor nicht zuvorgekommen ist oder - die zweite Einschränkung - der Fürst und der Inquisitor nicht simultan vorgehen. In diesen Fällen hat der Fürst Ribots Ansicht nach den Vorrang. (186-188)

Die vorliegende Publikation kann für sich in Anspruch nehmen, zwei wenig bekannte Schriften von Felip Ribot einer breiteren Aufmerksamkeit zuzuführen, auch wenn die allgemeine Einleitung zum Band aus dem angeführten Grund nicht zu befriedigen vermag. Während im Fall des Traktats über die vier Schriftsinne eine Edition des lateinischen Textes zu fehlen scheint, liegt eine solche für den Traktat über die Häresie vor [2]. Mit dem lateinischen Originalwortlaut und einer französischen Übersetzung sind die Instrumente für eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Problematik der umstrittenen inquisitorischen Gerichtsbarkeit im 14. Jahrhundert gegeben, zumal auch der Tractatus brevis super iurisdictione inquisitorum contra infideles fidem catholicam agitantes von Nikolaus Eymerich ediert vorliegt [3]. Eine vergleichende Untersuchung zu den Argumentationslinien in den beiden Texten wäre sicherlich ein lohnendes Unterfangen.


Anmerkungen:

[1] Edeltraud Klueting: Rezension von: Philippe Ribot: L'Institution des premiers moines. Volume 1. éd. Jonathan Kocan, Roma: Edizioni Carmelitane 2025, in: sehepunkte 25 (2025), Nr. 11 [15.11.2025], URL: https://www.sehepunkte.de/2025/11/40508.html (22.12.2025).

[2] Jaume de Puig i Oliver: El Tractatus de Haeresi et de Infidelium Incredulitate et de Horum Criminum Iudice, de Felip Ribot, O. Carm. Edició i Estudi, in: Arxiu de Textos Catalans Antics 1 (1982), 127-190, URL: https://revistes.iec.cat/index.php/ATCA/article/view/967.001/50237 (28.12.2025).

[3] Josep Perarnau i Espelt: El Tractatus Brevis Super Iurisdictione Inquisitorum contra Infideles Fidem Catholicam Agitantes de Nicolau Eimeric. Edició i Estudi del Text, in: Arxiu de Textos Catalans Antics 1 (1982), 79-126, URL: https://revistes.iec.cat/index.php/ATCA/article/view/963.001/50236 (28.12.2025).

Georg Modestin