Rezension über:

Sabine Arend (Bearb.): Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts. Bd. 21: Nordrhein-Westfalen I. Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg, das Hochstift und die Stadt Minden, das Reichsstift und die Stadt Herford, die Reichsstadt Dortmund, die Reichsabtei Corvey, die Grafschaft Lippe, das Reichsstift und die Stadt Essen, Tübingen: Mohr Siebeck 2015, XIV + 551 S., ISBN 978-3-16-154245-9, EUR 199,00
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Rezension von:
Judith Becker
Leibniz-Institut für Europäische Geschichte, Mainz
Redaktionelle Betreuung:
Sebastian Becker
Empfohlene Zitierweise:
Judith Becker: Rezension von: Sabine Arend (Bearb.): Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts. Bd. 21: Nordrhein-Westfalen I. Die Vereinigten Herzogtümer Jülich-Kleve-Berg, das Hochstift und die Stadt Minden, das Reichsstift und die Stadt Herford, die Reichsstadt Dortmund, die Reichsabtei Corvey, die Grafschaft Lippe, das Reichsstift und die Stadt Essen, Tübingen: Mohr Siebeck 2015, in: sehepunkte 17 (2017), Nr. 10 [15.10.2017], URL: https://www.sehepunkte.de
/2017/10/28827.html


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Sabine Arend (Bearb.): Die evangelischen Kirchenordnungen des XVI. Jahrhunderts. Bd. 21: Nordrhein-Westfalen I

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Das große Editionsvorhaben der "Evangelischen Kirchenordnungen des 16. Jahrhunderts", das 1902 von Emil Sehling begonnen und seit 2002 als Forschungsstelle an der Heidelberger Akademie der Wissenschaften unter der Leitung von Eike Wolgast weitergeführt wurde, nähert sich dem Ende. In diesem Jahr soll der letzte Band erscheinen; bisher sind knapp dreißig Bände bzw. Teilbände erschienen, die jeweils mehrere hundert Seiten umfassen. Der hier zu besprechende Band zu Ordnungen aus Nordrhein-Westfalen steht also in einer langen Tradition. Form, Aufbau und Methodik der Bände sind etabliert. Der Band bietet - nach Vorworten, Abkürzungs-, Quellen- und Literaturverzeichnis - in jedem Abschnitt eine historische Einleitung zu den Territorien und Städten sowie zu den abgedruckten Quellen. Es folgen jeweils die Quelleneditionen. Die meisten Ordnungen sind hier zum ersten Mal kritisch ediert; zwölf sind erstmals abgedruckt. Ein ausführliches Register und eine Karte runden den Band ab. Eine Besonderheit des Bandes zu Nordrhein-Westfalen I ist das Glossar mittelniederdeutscher Wörter. Dies erweist sich beim Lesen der Quellen für alle des Mittelniederdeutschen nicht Mächtigen als wertvolles Hilfsmittel. Aufgrund des Glossars konnte auf ausufernde Worterklärungen in den Kommentaren verzichtet werden, was den Text entlastet, auch wenn es einiges Blättern nach sich zieht, zumal die im Glossar verzeichneten Wörter in den Texten nicht gekennzeichnet sind.

Die Städte und Territorien Nordrhein-Westfalens werden in zwei Bänden ediert; im zweiten Band folgen Soest, Neuenrade, Wittgenstein, Moers, Bentheim-Tecklenburg und Rietberg. Erwähnenswert im Blick auf das heutige Bundesland Nordrhein-Westfalen ist, was nicht in die Edition aufgenommen wurde: das "Einfältige Bedenken" des Kölner Erzbischofs Hermann von Wied von 1543 sowie die Ordnungen und Erlasse zur Reformation in Münster. Ersteres wurde in "Martin Bucers Deutsche Schriften" kritisch ediert; letztere empfanden Herausgeber und Bearbeiterin der EKO als zu umfassend. Warum die Reformationseinführung in Münster nicht in einem eigenständigen (Teil)band dokumentiert wird, bleibt offen.

Die beigegebene Karte zeigt deutlich, wie zersplittert einige der Territorien in Nordrhein-Westfalen waren; die einführenden Texte und die Ordnungen selbst demonstrieren, dass auch innerhalb der einzelnen Territorien die Städte häufig sowohl politisch als auch konfessionell eigene Wege gingen. Dies führte dazu, dass in mehreren Gebieten Angehörige verschiedener Konfessionen in unmittelbarer Nachbarschaft lebten. Das galt sowohl für Evangelische und Altgläubige als auch später für Anhänger der lutherischen und reformierten Konfession. Zu der territorialen und konfessionellen Spaltung kam mancherorts als weiteres Merkmal die sprachliche Trennung hinzu; die Deklaration zur Kirchenordnung von 1533 für Jülich-Kleve-Berg (60-72) zum Beispiel wurde direkt in mehreren Dialekten veröffentlicht, um die Menschen in allen betroffenen Gebieten zu erreichen. Die Charakteristika der nordrhein-westfälischen Ordnungsgeschichte sollen an drei Kirchenordnungen illustriert werden, an denen sie besonders deutlich zutage treten.

Als älteste Kirchenordnung in Westfalen gilt die Mindener Ordnung vom 13. Februar 1530 (121-145). Sie war, zumindest in ihren Grundzügen, bis ins 17. Jahrhundert gültig. An ihr zeigt sich der Einfluss Johannes Bugenhagens, der sich in einem Großteil der nordrhein-westfälischen Ordnungen niedergeschlagen hat. Viele der Autoren legten Kirchenordnungen von Bugenhagen ihren eigenen Texten zugrunde; in Minden nutzte Nikolaus Krage die Braunschweiger Kirchenordnung von 1528 als Vorbild. Fünf Jahre nach Erlass der Ordnung unterzeichnete die Stadt Minden einen Vertrag mit dem Domkapitel (146-148), in dem die katholische Konfession für den Dom festgesetzt und dem Domkapitel die Mitregierung bestätigt wurde. Diese Situation blieb bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts bestehen und illustriert, dass in Nordrhein-Westfalen nicht nur zwischen Städten und Territorien, sondern auch innerhalb der Städte oft unterschiedliche Konfessionen nebeneinander bestanden.

Erwähnenswert ist zudem die Lippische Kirchenordnung vom 29. September 1538 (306-343). Wie andernorts, so herrschte auch in Lippe bis in die zweite Hälfte der 1530er Jahre ein Nebeneinander der Konfessionen; Lemgo, die größte Stadt innerhalb des Territoriums, wandte sich früh der Reformation zu und gilt ab Beginn der 1530er Jahre als evangelisch. Ihre - auf Bugenhagens Braunschweiger Ordnung basierende - Kirchenordnung erließ die Stadt allerdings erst 1537. Die Grafschaft Lippe blieb zunächst katholisch. 1536 wurde der minderjährige Bernhard VIII. zum Grafen ernannt. Die Vormundschaftsregierung teilten sich der evangelische Graf Jobst II. von Hoya und der katholische Graf Adolf von Schaumburg, die Lehnsherren waren Philipp von Hessen und Hermann von Wied. In allen Hinsichten waren mithin evangelische und katholische Autoritäten an den Regierungsgeschäften beteiligt. Philipp von Hessen setzte seine Einstellung jedoch recht zügig durch: 1538 ließ er eine Kirchenordnung ausarbeiten. Wegen Widerstands von katholischer Seite schickte man die Ordnung nach Wittenberg zur Approbation, wo Philipp Melanchthon sie ausführlich konnotierte - die Version ist erhalten und in die Edition eingeflossen - und Martin Luther, Justus Jonas und Johannes Bugenhagen ein Begleitschreiben verfassten. Anders als in Kirchenordnungen üblich, werden in der Lippischen Ordnung "Missbrauch" (katholisch) und "rechter Gebrauch" (evangelisch) einander gegenübergestellt; sie ist also deutlich konfrontativ.

Ein Gegenbeispiel bildet die 1532 erlassene Klever Ordnung (52-56), die theologisch offengehalten ist. Der katholische Herzog Johann III. versuchte damit, der evangelischen Bewegung den Wind aus den Segeln zu nehmen. Zunächst hatte er sich bemüht, in seinem Herzogtum kirchliche Missstände abzuschaffen, ab 1531 ließ er eine Kirchenordnung erarbeiten, deren Vorgaben Evangelische wie Altgläubige gleichermaßen ansprachen. Die Ordnung ist stark von Erasmus von Rotterdam beeinflusst. 1533 ersuchte man Erasmus, einen Katechismus für Kleve zu formulieren. Als Erasmus das ablehnte, verfassten die Klever Räte einen eigenen Katechismus in einer Zusammenstellung von Auszügen aus Erasmus' Schriften.

Viele der Kirchenordnungen spiegeln entweder im Text selbst oder in ihrer Geschichte und ihrem Geltungsbereich die Zersplitterung Nordrhein-Westfalens sowohl in den Territorien als auch in konfessioneller Hinsicht. Mancherorts wurde wie in Kleve ein friedliches Nebeneinander angestrebt, andernorts konfrontativ argumentiert. Die Edition bietet einen guten Einblick in die Versuche, entweder eine Konfession durchzusetzen oder die Differenzen durch Irenik in den Ordnungen zu überwinden.

Judith Becker