Thomas Horstmann / Heike Litzinger (Hgg.): An den Grenzen des Rechts. Gespräche mit Juristen über die Verfolgung von NS-Verbrechen (= Wissenschaftliche Reihe des Fritz Bauer Instituts; Bd. 14), Frankfurt/M.: Campus 2006, 233 S., ISBN 978-3-593-38014-8, EUR 19,90
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Enthalten sind sieben Gespräche mit Rechtswissenschaftlern (Herbert Jäger, Ernst-Walter Hanack, Jürgen Baumann, Karl Lackner, Claus Roxin) und Strafverteidigern (Konrad Redeker und Gerhard Hammerstein), die einigende Klammer ist ihre Teilnahme an der Tagung in Königstein im Jahr 1966, die ihrerseits eine Sonderveranstaltung auf dem Essener Juristentag vorbereiten sollte. Gegenstand der Zusammenkunft in Königstein war die Frage, wie die Strafjustiz mit NS-Gewaltverbrechen umgehen solle. Ein Hauptproblem war, dass das auf Einzelstraftaten ausgerichtete Strafgesetzbuch (StGB) für kollektiv begangene Massenverbrechen angewendet werden musste, was zwangsläufig zu Unzulänglichkeiten führte.
Mitwirkende der Königsteiner Konferenz waren 17 Juristen (darunter der Generalstaatsanwalt von Frankfurt, Fritz Bauer, der Rechtsanwalt und Nebenklagevertreter Henry Ormond und der Strafverteidiger Erich Schmidt-Leichner) und ein Historiker (Hans Buchheim). Mit sieben dieser Beteiligten haben Thomas Horstmann und Heike Litzinger Gespräche geführt, die in diesem Buch abgedruckt sind. Die meisten Befragten gehören der viel zitierten "Flakhelfergeneration" an, die Geburtsjahrgänge datieren vor allem in den Zeitraum von 1922 bis 1929, zwei der Interviewten wurden 1917 bzw. 1931 geboren. Bei den Gesprächsteilnehmern handelt es sich eher um "Theoretiker" (insbesondere Strafrechtsprofessoren) als um Staatsanwälte und Richter, die mit Verfahren gegen NS-Täter befasst waren. Zwei der Befragten wirkten auch als Strafverteidiger in NS-Prozessen.
Die Beratung in Königstein ist deswegen von großer rechtshistorischer Bedeutung, weil es hier erstmals und letztmals zu einer "Generaldebatte" (11) über die justizielle Vergangenheitsbewältigung kam. Wer sich mit Fragen der Justizpolitik beschäftigt, weiß, wie selten richtungsweisende Stellungnahmen oder kritische Reflexionen in den Akten zu finden sind. Juristische Fachfragen wie Täterschaft versus Gehilfentum, Kriegsvölkerrecht, Befehlsnotstand und Exzesstaten im Ausland hatten die deutsche Strafjustiz seit dem Wiederaufflammen von NS-Prozessen in den späten 50er-Jahren vor rechtliche Probleme gestellt. Die damit verbundenen Fragen fanden aber weder auf Juristentagen noch in wissenschaftlichen Seminaren ein Forum. Herbert Jäger, Autor der 1967 erschienenen Pionierstudie "Verbrechen unter totalitärer Herrschaft. Studien zur nationalsozialistischen Gewaltkriminalität" monierte zu Recht, dass das Thema über viele Jahre ignoriert wurde.
Die Gespräche mit den ehemaligen Teilnehmern stellen eine wichtige Alternativüberlieferung dar, da die Tonbandprotokolle der Königsteiner Tagung nicht mehr zu finden sind (23). Lediglich durch die Sonderveranstaltung des Deutschen Juristentages in Essen wurden die Ergebnisse der Königsteiner Tagung bekannt. In einer Entschließung hatten die Teilnehmer der Tagung die zu häufige Einstufung von Tätern als Gehilfen kritisiert sowie die verhängten Strafen als zu milde bezeichnet. Ob, wie die Autoren meinen, diese Stellungnahme der Königsteiner Juristen tatsächlich so einschneidende Wirkungen hatte (in der Folge geringere Einstellungsquoten gegen NS-Täter, stattdessen häufigere Anklageerhebungen, außerdem seltenere Verhängung von Mindeststrafen, stattdessen Ausschöpfung eines weiteren Strafrahmens) (24 f.) oder ob nicht doch andere Faktoren wie ein gewandeltes Unrechtsbewusstsein in Öffentlichkeit, Medien und Politik die Strafrechtspraxis seit 1966 beeinflussten, sei hier dahingestellt. Konterkariert wird die Behauptung der Autoren von den Befragten selbst: Herbert Jäger äußert, er habe nicht "den Eindruck gewonnen, daß die Stellungnahme des Juristentages und die vorbereitende Königsteiner Tagung irgendeine größere Bedeutung gehabt haben" (56 f.). Auch Kontakte mit anderen Teilnehmern über die Tagung hinaus oder eine Weiterführung der Ideen von Königstein, so Konrad Redeker, habe es nicht gegeben (119). Dazu kommt, dass bestimmte Teilnehmer der Tagung, die heute als Doyens der juristischen Vergangenheitsbewältigung gelten (Fritz Bauer, Henry Ormond) zum damaligen Zeitpunkt auf ihre Mitteilnehmer eher unscheinbar wirkten und keine bleibenden Eindrücke hinterließen (194).
Einig sind sich die befragten Juristen darin, dass die juristische Aufarbeitung der NS-Verbrechen einerseits unbefriedigend, andererseits aber höchst notwendig war. Die Bedeutung der NS-Prozesse wird vor allem in der Bewusstseinsbildung und der sozialpsychologischen Wirkung für die Öffentlichkeit gesehen. Gerade die "Individualisierung des Unrechts" habe "eine unglaublich aufklärende, eine suggestiv aufklärende Wirkung" (Jäger, 63).
Die Tücken der Methoden der Oral history, die diesem Buch zugrundeliegen, liegen in der diffizilen Form der Verschriftlichung mündlicher Aussagen. Eine Äußerung, die im gesprochenen Kontext stimmig klang, kann schwarz auf weiß gedruckt seltsam verheerende Wirkung annehmen, umso mehr, wenn es um sensible Themen wie Werturteile über Kollegen aus der Jurisprudenz geht. Dass es den Autoren gelungen ist, diese Art von Schiffbruch zu vermeiden, ist ein großes Verdienst. Jedem Gespräch ist eine kleine Einführung vorangestellt, die den Beitrag auf der Tagung und das Lebenswerk des Interviewpartners würdigt. Die Unterredungen selbst lesen sich flüssig und sind behutsam mit Fußnoten kommentiert. Manche Anmerkung ist allerdings defizitär: bei Leonardo Conti (103) hätte schon ein Blick in Ernst Klees Personenlexikon des Dritten Reiches gelohnt, um die Dürftigkeit der Fußnote zu beheben.
Das Buch ist, wie Micha Brumlik in seinem Vorwort betont, auf mehreren Ebenen zu lesen: es beschäftigt sich natürlich mit der juristischen Ahndung von NS-Verbrechen und ihren Hintergründen. Angesprochen wird auch das problematische personelle Erbe der belasteten Juristen und zwar ebenso das der bekannten Fälle wie Schlegelberger, Lautz, Filbinger und Globke wie das weitaus unbekanntere der eigenen Doktorväter und Habilitationsbetreuer. Überdies werden rechtshistorische Vergleiche zu anderen Formen der Ahndung politischer Verbrechen in Deutschland (Bekämpfung von Terrorismus und Bestrafung von DDR-Unrecht) gezogen und der Wandel im Strafrecht in der Geschichte der Bundesrepublik skizziert.
Gleichzeitig aber geben die Gesprächspartner Einblick in ihre Sozialisation als Kinder und Jugendliche, beschreiben die Reaktion bürgerlicher Elternhäuser im Angesicht der Bedrohung durch das 'Dritte Reich', ihren Dienst bei der Wehrmacht und die häufig folgende Kriegsgefangenschaft, universitäre und berufliche Karriereentscheidungen in Nachkriegsdeutschland und die Studentenrevolte aus der Perspektive der Professoren. Täte man nicht Interviewern und Interviewten damit Unrecht, so wäre man fast versucht zu sagen, dass dies der bei weitem interessantere Teil ist. So bleibt der Verfasserin lediglich die Aufgabe, darauf hinzuweisen, dass dieses Buch ein viel weiteres Spektrum an Themen bietet als der Titel verrät. Es offeriert eine spannende Lektüre über eine Zunft, die - anders als Schriftsteller, Politiker und Publizisten - nicht zur Produktion von Memoirenliteratur neigt, sondern gemeinhin höchst sparsam mit Introspektion und Selbstreflexion des eigenen Lebens und Werks umgeht.
Edith Raim