Rezension über:

Tobias Winstel: Verhandelte Gerechtigkeit. Rückerstattung und Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern und Westdeutschland (= Studien zur Zeitgeschichte; Bd. 72), München: Oldenbourg 2006, 426 S., ISBN 978-3-486-57984-0, EUR 59,80
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Rezension von:
Giovanna D'Amico
Turin
Redaktionelle Betreuung:
Peter Helmberger
Empfohlene Zitierweise:
Giovanna D'Amico: Rezension von: Tobias Winstel: Verhandelte Gerechtigkeit. Rückerstattung und Entschädigung für jüdische NS-Opfer in Bayern und Westdeutschland, München: Oldenbourg 2006, in: sehepunkte 6 (2006), Nr. 11 [15.11.2006], URL: https://www.sehepunkte.de
/2006/11/11458.html


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Tobias Winstel: Verhandelte Gerechtigkeit

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Dieses Buch - die überarbeitete Fassung der Dissertation von Tobias Winstel - ist aus dem von der Ludwig-Maximilians-Universität München und dem bayerischen Staatsministerium der Finanzen in Kooperation mit der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns getragenen Forschungsprojekt "Die Finanzverwaltung und die Verfolgung der Juden in Bayern" hervorgegangen, das von Hans Günter Hockerts geleitet wird. Die besondere Stärke der Studie liegt in der Verknüpfung zweier Aspekte, die ansonsten in der Historiografie zumeist getrennt voneinander behandelt worden sind: die Rekonstruktion der staatlich-bürokratischen Ebene sowie die Analyse der Maßnahmen zu Rückerstattung und Entschädigung aus der Sicht der Betroffenen, also der Verfolgten des NS-Regimes. Es handelt sich also, mit anderen Worten, weder um eine Geschichte der Wiedergutmachung, wie sie gleichsam "von oben" in den zuständigen Institutionen und Behörden projektiert wurde, noch um eine Arbeit, die diese Geschichte einseitig aus der Perspektive der Opfer erzählt.

Der Versuch, diese beiden Gesichtspunkte miteinander zu verbinden ist ebenso weiterführend wie innovativ. Wiedergutmachung erscheint so als Ergebnis von Interaktionen und Aushandlungsprozessen, die zwar im Einzelfall das erlittene Unrecht nur unvollkommen aufwiegen konnte, aber dennoch Ausdruck des unbestreitbaren Willens war, mit der Vergangenheit zu brechen. Vor dem Hintergrund dieser zentralen Überlegung widmet sich die Untersuchung, für die neben zusammenfassenden Dokumenten zur Wiedergutmachungspraxis wie Statistiken und Tabellen erstmals vom bayerischen Finanzministerium freigegebene Einzelfallakten ausgewertet werden konnten, vor allem drei Problemkreisen: dem Kontext und den Strukturen, aus denen die konkreten Maßnahmen zur Wiedergutmachung erwuchsen; den Beziehungen zwischen den verschiedenen Akteuren, die in diesen Prozess eingebunden waren, etwa den Beziehungen zwischen staatlichen Stellen und Verfolgten oder zwischen den Verfolgten und den Profiteuren der Enteignung, sowie schließlich den Auswirkungen der Wiedergutmachung auf Täter und Opfer beziehungsweise auf die öffentliche Meinung im Allgemeinen.

Im ersten Teil betont der Autor die Bedeutung der ersten Maßnahmen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts, die entweder in Bayern entstanden waren oder für die gesamte amerikanische Besatzungszone galten. Damit richtet er den Blick auf die Entstehung jener Gesetze und Verordnungen, die in den 1950er-Jahren für die gesamte Bundesrepublik erlassen wurden. Interessant ist in diesem Zusammenhang nicht zuletzt das Rückerstattungsgesetz mit seiner gewundenen Entstehungsgeschichte. Schon im April 1945 hatte die bekannte amerikanische Direktive JCS 1067 die Rückerstattung widerrechtlich entzogenen Eigentums an die rechtmäßigen Besitzer festgeschrieben. Die Verwaltung dieser Güter wurde auf Grund einer Verordnung der Militärregierung einer besonderen Institution zugewiesen, der Property Control. Im Mai 1946 ging die Verantwortung für die Eigentumskontrolle in deutsche Hände über, sodass im Juli desselben Jahres in Bayern das neu geschaffene Landesamt für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung seine Tätigkeit aufnehmen konnte. Mit der Verordnung vom 3. November 1948 wurde das Bayerische Landesamt für Wiedergutmachung errichtet, das neben der Zuständigkeit für die Rückerstattung zugleich auch die Befugnisse des mit Entschädigungsfragen betrauten Staatskommissars für die aus politischen, rassischen und religiösen Gründen Verfolgten erhielt; die Genesis des Entschädigungsrechts war dabei nicht weniger kompliziert als jene der Rückerstattung. Im folgenden Jahr kehrte die für Rückerstattung zuständige Abteilung unter das Dach des Bayerischen Landesamts für Vermögensverwaltung und Wiedergutmachung zurück, das in der Zwischenzeit in Bayerisches Landesamt für Vermögensverwaltung umbenannt worden war. Das neu geschaffene Bayerische Landesentschädigungsamt befasste sich als Nachfolgebehörde des Landesamts für Wiedergutmachung dagegen in Zukunft mit allen Fragen, die mit der Entschädigung der Verfolgten des NS-Regimes zu tun hatten.

Diese Trennung der Sphären im administrativen Bereich folgte der Entwicklung der Gesetzgebung. 1949 trat in der US-Zone das Entschädigungsgesetz in Kraft, das den Geist der amerikanischen Besatzungsmacht atmete und Wiedergutmachungsleistungen für durch nationalsozialistische Verfolgung erlittene Schäden vorsah. Bereits zwei Jahre zuvor war ein Gesetz erlassen worden, das die Rückerstattung entzogener Vermögenswerte an die rechtmäßigen Eigentümer vorsah. Diese Zweigleisigkeit der Gesetzgebung setzte sich nach der Gründung der Bundesrepublik fort und fand zunächst im Bundesergänzungsgesetz von 1953 und im Bundesrückerstattungsgesetz von 1957 ihren Ausdruck.

Diese dichte Beschreibung der ersten Maßnahmen zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts entspringt nicht nur der Notwendigkeit, die Rolle Bayerns und der gesamten amerikanischen Besatzungszone als Wegbereiter der künftigen Wiedergutmachungsgesetzgebung der Bundesrepublik hervorzuheben, sondern auch der Erfordernis, die Bedeutung dieser nicht zuletzt unter dem Eindruck der schieren Not der überlebenden Verfolgten geborenen Maßnahmen zu unterstreichen. Nicht selten hatten diese ihre Wurzeln in solchen Sachzwängen und wurden jenseits aller gesetzlichen Normen von administrativen Organen durchgeführt, die ad hoc entstanden waren, aber für längere Zeit das einzig verfügbare Instrument blieben. Mit dieser Schwerpunktsetzung gelingt es dem Autor unter anderem herauszuarbeiten, unter welchen Mühen und Schwierigkeiten die ersten Regelungen zur Wiedergutmachung das Licht der Welt erblickten - Schwierigkeiten, die sich nicht zuletzt daraus ergaben, dass die entsprechenden Gesetze und Verordnungen zwischen verschiedenen Akteuren ausgehandelt werden mussten: den Alliierten, den Ländern und seit 1949 der Bundesrepublik.

Der zweite Teil der Studie handelt von den Beziehungen zwischen den Betroffenen, also zwischen den mit Rückerstattungs- und Entschädigungsfragen befassten Beamten und den Verfolgten des NS-Regimes. Dass der Autor dabei sein Augenmerk auf das Personal in den zuständigen Behörden richtet, macht seine Ausführungen besonders interessant, da man über diese Männer und Frauen über Allgemeinplätze und die Vermutung einer hohen personellen Kontinuität zwischen NS-Zeit und Nachkriegszeit hinaus nur wenig weiß. Winstel kann dagegen zeigen, dass das mit Entschädigungsfragen befasste Personal mitnichten vorwiegend aus ehemaligen Nationalsozialisten, sondern aus Personen bestand, die selbst von Hitlers Schergen verfolgt worden waren.

Der Autor konstatiert nüchtern die offenkundigen Kontinuitäten zwischen der NS-Zeit und den Jahren nach 1945, weist aber zugleich alle Interpretationen zurück, die in der Wiedergutmachung eine Art Fortsetzung der Verfolgung mit anderen Mitteln erkannt haben wollen, um seinerseits die Wiedergutmachung als Ausdruck des Bruchs mit der Vergangenheit zu deuten. Rückerstattung und Entschädigung - und dies wird im dritten Teil des Buches klar - bedeuteten für die Verfolgten nicht nur eine notwendige Genugtuung. Darüber hinaus war die Wiedergutmachung für die Opfer des Nationalsozialismus ein Akt der Gerechtigkeit, und auch wenn diese Gerechtigkeit nicht weit genug ging oder sogar ihre dunklen Seiten hatte, so konnten sie sich doch daran festhalten, sei es, um ihre aktuelle Notlage zu überwinden, sei es, um neben dem materiellen auch den symbolischen Wert des Eigentums wiederzugewinnen, das ihnen einst geraubt worden war.

Giovanna D'Amico