Christof Paulus: Das Pfalzgrafenamt in Bayern im Frühen und Hohen Mittelalter (= Studien zur bayerischen Verfassungs- und Sozialgeschichte; Bd. XXV), München: C.H.Beck 2007, LVI + 429 S., ISBN 978-3-7696-6875-9, EUR 52,00
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Marie-Luise Heckmann: Stellvertreter, Mit- und Ersatzherrscher. Regenten, Generalstatthalter, Kurfürsten und Reichsvikare in Regnum und Imperium vom 13. bis zum frühen 15. Jahrhundert, Warendorf: Fahlbusch Verlag 2002
Jörg Peltzer: Der Rang der Pfalzgrafen bei Rhein. Die Gestaltung der politisch-sozialen Ordnung des Reichs im 13. und 14. Jahrhundert, Ostfildern: Thorbecke 2013
Der Pfalzgraf ("comes palatii regis" bzw. "comes palatinus") gehört zu den wichtigsten politischen Amtsträgern und Repräsentanten delegierter (königlicher) Herrschaft, die nahezu in allen Regionen eines vormodernen Europa - ob in England, Polen, Burgund oder Italien - mehr oder weniger wirksame Spuren hinterlassen haben. Im fränkisch-deutschen Reich des Mittelalters bildete das Amt des Pfalzgrafen eine der prägenden Strukturen seiner Verfassung und herrschaftlichen Ordnung. Aus dem mit unterschiedlichen gerichtlichen und fiskalischen Aufgaben gefüllten Amt erwuchs im Zuge steigender Verrechtlichung und Territorialisierung ein adlig-fürstlicher Rang und erblicher (Familien-)Titel. Keiner der zahlreichen mittelalterlichen Pfalzgrafen verkörpert diesen Wandlungsprozess so exemplarisch wie der (lothringisch-)rheinische Pfalzgraf, der im 13. Jahrhundert zum Reichsvikar "vacante imperio" und weltlichen Kurfürst aufstieg.
Die elementare verfassungsmäßige Bedeutung des pfalzgräflichen Amts steht in auffälligem Gegensatz zum Stand seiner Erforschung. Eine überaus disparate Quellenlage trug mit dazu bei, dass die mediävistische und rechtshistorische Forschung dieses Thema in den letzten dreißig Jahren geradezu sträflich vernachlässigt hat. [1] Dieses viel beklagte Desiderat erfüllt diese gewichtige Münchner Diss. von 2005, die über eine Darstellung des bayerischen Palatinats von 830-1248 hinaus vielfach zu einer Neubewertung des pfalzgräflichen Amts und seiner Träger im Mittelalter insgesamt vorstößt. Ihre für Bayern erzielten Ergebnisse gewinnen v.a. durch einen konsequenten Vergleich mit den Befunden für den sächsischen, schwäbischen und rheinischen Pfalzgrafen an Plausibilität und Repräsentativität. Methodisch von einem "offenen Amtsbegriff" [2] ausgehend, der unter Amt "einen wiederholbaren Aufgabenbereich und eine soziale Verbindlichkeit" (4) versteht, rückt Paulus strukturelle Aspekte und Fragen - "Bestimmte der Träger das Amt, oder bestimmte das Amt seinen Träger?" (4) - nach dem Wandel des pfalzgräflichen Amts und den möglichen Gründen für dessen Veränderungen in den Mittelpunkt.
Seit seinem ersten Auftreten im späten 6. Jahrhundert steht das pfalzgräfliche Amt nahezu durchgehend in enger Verbindung zum Königtum, das dessen Amtscharakter bis zum 12. Jahrhundert insbesondere in Zeiten politisch-herrschaftlicher Umbrüche immer wieder zu akzentuieren und instrumentalisieren verstand. Ottonische (946, 971/74, vor 999) und salische Herrscher (1024/25, 1059, 1082/83, 1115/20) nutzten die Verleihung des pfalzgräflichen Amts in Bayern wie im Reich wiederholt zur Stärkung des königlichen Einflusses als auch - partiell - zur Schwächung der herzoglichen Gewalt und banden auf diese Weise mächtige Adelsfamilien wie die Luitpoldinger, Ezzonen, Aribonen, Rapotonen oder Wittelsbacher dauerhaft an Königshaus und Reich.
Die Gerichtsbarkeit hat als bedeutendste pfalzgräfliche Funktion zu gelten. Seit dem 6./7. Jahrhundert wirkte der Pfalzgraf als Miturteiler ohne Leitungskompetenz an allen Gerichtsverfahren am Königsgericht mit; unter den Karolingern entwickelte sich diese Tätigkeit zu der "festen Rolle" eines Mittlers zwischen Kläger und König. Die erst seit dem 12. Jahrhundert zahlreicher überlieferten pfalzgräflichen Gerichtsentscheidungen basierten auf dessen neuartiger, durch den Königsbann legitimierten übergeordneten Gerichtsbarkeit, der vielfach der Charakter einer delegierten königlichen Gerichtsbarkeit eignete.
Das in Bayern unter König Ludwig dem Deutschen zur herrschaftlich-administrativen Erfassung seines fränkischen Teilreichs 830 eingeführte pfalzgräfliche Amt (mit zeitweilig mehreren Inhabern) wurde seit dem 10./11. Jahrhundert zunehmend regionalisiert und zu einem stärker raumbezogenen Herrschaftskonzept, das nicht (mehr) an eine bestimmte Pfalz, sondern an ein Territorium gebunden war. Diese wachsende Territorialisierung des pfalzgräflichen Amts manifestierte sich im 12. Jahrhundert gleichsam in einer veränderten Titulatur: 1131 apostrophierte die königliche Kanzlei Otto IV. von Wittelsbach erstmals nach seinem herrschaftlichen Bezugsraum als Pfalzgraf "von Bayern".
Mit der Institutionalisierung fassen wir einen zweiten, komplementären Vorgang, der seit dem 12. Jahrhundert auf das pfalzgräfliche Amt einwirkte und dieses nachhaltig veränderte. Diese intensivierte die - vom Königtum lange Zeit erfolgreich konterkarierten - Tendenzen zu einer Amtssukzession, einer erbrechtlichen Verankerung des pfalzgräflichen Amts, dessen Inhaber sich als Teil einer via Amt konstituierten Sukzessionskette verstanden. Mit der Mediatisierung des pfalzgräflichen Amts in Bayern durch König Otto IV. wurde dieses erbliche Amt nach 1208/09 endgültig zu einem Reichsafterlehen in herzoglicher Hand.
Über den Inhalt des pfalzgräflichen Amts und dessen materielle Grundlagen bieten die Quellen nur wenige Informationen. Seit dem 10. Jahrhundert umfasste dieses auch die neue, von König Otto I. übertragene Aufgabe der Aufsicht über das Reichsgut in Bayern. Kirchenvogteien gehörten nachweislich nicht zur Amtsausstattung des bayerischen Pfalzgrafen, noch verfügte er - oder sein Pendant in Sachsen und Schwaben - über ein durchgehendes Amtsgut; im 11./12. Jahrhundert sind in Bayern nur Kelheim und Donauwörth zweifelsfrei als pfalzgräfliche Amtsgüter anzusprechen.
Diese hier skizzierten wichtigsten Ergebnisse der grundlegenden Arbeit zeigen eindrucksvoll, welch zentraler Stellenwert dem (pfalzgräflichen) Amt als tragender Säule der Verfassung und herrschaftlichen Ordnung des mittelalterlichen Reiches zukommt. Künftige, darauf aufbauende Arbeiten werden stärker den von Paulus etwas vernachlässigten, seit dem 12. Jahrhundert enorm steigenden Einfluss des Lehnsrechts auf das (pfalzgräfliche) Amt und den Prozess der Verschmelzung amts- und lehnsrechtlicher Elemente in den Blick zu nehmen haben.
Anmerkungen:
[1] Die bibliografischen Angaben bei Immo Eberl: Pfalzgraf, in: Lexikon des Mittelalters VI, Zürich 1993, 2011-2013, Hans-Wolfgang Strätz: Pfalzgraf, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte (= HRG) III, Göttingen 1984, 1667-1670, und Ders.: Stammespfalzgraf, in: ebenda IV, 1990, 1890-1892, weisen keinen Titel nach, der jünger als 1981 ist.
[2] Jetzt Manfred Wilde: Amt, in: HRG I2, 2008, 207-211.
Hubertus Seibert